Der Fanclub führt den Namen: FC BAYERN FANCLUB WARMENSTEINACH und hat seinen Sitz in 95485 Warmensteinach. Der Fanclub ist im Fanclubregister des FC Bayern München mit der Fanclubnummer 0099904775 eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
1) Der Fanclub hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
2) Betreuung aller Mitglieder
3) Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral.
4) Der Zweck des Fanclubs soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Abhaltung von Veranstaltungen
b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden, Ausflügen
c) Tages- und Mehrtagesfahrten zu den Spielen des FC Bayern München
d) Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen.
1. Die Mitgliedschaft kann erwerben: Alle Personen, die sich dem Fanclub verbunden fühlen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber, sofern der Vorstand dem nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern (Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres).
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Fanclub erworben haben, können durch den Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen. Außerdem hat jedes ordentliche Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) das Ansehen des Fanclubs zu wahren
b) die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern
c) die Satzung zu achten.
d) den Beitrag zu entrichten
e) Änderungen der Kontoverbindung, E-Mail-Adresse und Anschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen (schriftlich oder per E-Mail)
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
2. Der Austritt aus dem Fanclub erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
3. Der Ausschluss kann erfolgen
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Fanclubs
c) wegen Äußerungen, die dem Fanclub ernsthaft schaden könnten
d) wenn das Mitglied trotz Mahnung beitragssäumig ist
4. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und wird im November für das kommende Jahr abgebucht.
4. Eine Barzahlung ist nur im Ausnahmefall möglich.
5. Bei Neumitgliedern ist bei unterjährigem Eintritt der jeweilige Jahresbeitrag in voller Höhe zu leisten.
6. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Fanclub.
7. Der derzeitige Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 Euro für ordentliche Mitglieder und für jugendliche Mitglieder 8,00 Euro. Der Familienbeitrag beträgt 20,14 Euro
Familienbeitrag:
-Ehepartner
-Ehepartner mit minderjährigen Kindern
Organe des Fanclubs sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand besteht aus
a) erster Vorsitzender
b) zweiter Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) bis zu 6 Beisitzern
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Ihm obliegt die Verwaltung des Fanclubvermögens und die Ausführung der Fanclubbeschlüsse.
3. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
4. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
5. Der Kassier verwaltet die Fanclubkasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Zustimmung des ersten. oder zweiten Vorsitzenden
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Satzungsänderungen
2. Die Vorstandsmitglieder sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
4. Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt per E-Mail, WhatsApp Gruppe und Internetseite des Fanclubs mindestens 4 Wochen vor der Versammlung.
5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen.
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Fanclubs ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder Absatz 2, 3 und 4 als NEIN-Stimmen.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs werden ausschließlich zur Erreichung des Fanclubzwecks verwendet.
Die Kassenprüfung erfolgt vor der jeweiligen Mitgliederversammlung durch den Kassenprüfer. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er hat das Recht die Kassengeschäfte zu überwachen. Der Kassenprüfer bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Kassenprüfer gewählt ist. Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist möglich.
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Fanclub verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
3. Den Organen des Fanclubs, anderen Mitgliedern oder sonst für den Fanclubs Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Fanclub heraus.
4. Ein Datenschutzbeauftragter zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes wird durch den Vorstand nicht bestellt.
1. Der Fanclub kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. §10 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8 der Satzung).
3. Über Verwendung des Vermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung nach §10 Abs. 2 der Satzung,
1. Anträge an den Vorstand müssen schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Der Vorstand hat diesen Antrag bei der nächsten Vorstandssitzung zu bearbeiten.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen ebenfalls an den Vorstand gestellt werden. Die Mitgliederversammlung hat dann anschließend bei der nächsten Mitgliederversammlung über den Antrag zu entscheiden.
1. Der Fanclub bzw. der Vorstand übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Mitglieder.
2. Bei Ausflügen und Veranstaltungen müssen minderjährige Mitglieder eine schriftliche Zustimmung ihrer(s) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung angenommen. Sie tritt mit dem heutigen Datum in Kraft und ersetzt mit sofortiger Wirkung die bisherige Satzung vom 27.02.2015.
Warmensteinach, 04.04.2025